Schülerbeförderungskosten; Änderungssatzung und neue Eigenanteile ab 01.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend aktuelle Informationen über Regelungen in der Schülerbeförderungskostenerstattung.

1. Änderungssatzung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 die angefügte Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. Diese Änderungen treten am 01.01.2021 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen sind insbesondere:

- Aufnahme des Begriffs „Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren“ (anstelle „Sonderschulen“)
- Erstattungssatz für Begleitpersonen künftig nach dem Mindestlohngesetz (anstelle bisherigem Festbetrag von 8,50 €/Stunde)
- die Rundung bei den Eigenanteilen erfolgt auf volle 10 Cent (anstelle von bisher 50 Cent)
- jährlicher Antrag beim Erlass „drittes Kind“

Um Kenntnisnahme der Änderungssatzung wird gebeten.

Ebenfalls angefügt ist der Wortlaut der Satzung, in den die Änderungen der Achten Satzung eingearbeitet sind.


2. neue Eigenanteile
Die Eigenanteile in der Schülerbeförderung sind an den Preis einer Schülermonatskarte der Preisstufe für 1 Zone des jeweils gültigen bodo-Tarifes gekoppelt (vgl. § 6 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten). Da bodo zum 01.01.2021 die Fahrpreise erhöht, ändern sich somit zu diesem Zeitpunkt auch die monatlichen Eigenanteile wie folgt:
- für Schüler bis Klasse 4, für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten von 19,00 € auf 19,10 €
- für Schüler der Klassen 5-10, für Schüler des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und der Berufsfachschulen von 30,50 € auf 30,60 €
- für die anderen Schüler von 37,60 € auf 38,20 €
Es obliegt den Schulträgern in eigener Zuständigkeit sowohl die Schulen als auch die Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern über die geänderten Eigenanteile zu informieren! Wir empfehlen, die Erstattungsregelungen insgesamt in den Schulen an den allgemeinen Informationsstellen auszulegen bzw. dort auf die Internetseite des Landkreises (www.rv.de „Aktuelles“, „Satzungen und Verordnungen“) hinzuweisen, damit sich die Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern über die Schülerbeförderungskostenerstattung informieren können. Sie können für Ihren Zuständigkeitsbereich gerne auch eigene, auf Ihre Verhältnisse zugeschnittene Informationen/Merkblätter erstellen und verwenden.
Weisen Sie bitte auch auf die Möglichkeit des Eigenanteilserlasses hin, da nur für höchstens 2 Kinder einer Familie ein monatlicher Eigenanteil zu entrichten ist (vgl. § 6 Absatz 3 der Satzung; zuständig für diesen Erlass sind die Schulträger). Für bedürftige Familien werden, sofern die gesetzlichen Regelungen des Bildungs- und Teilhabepakets erfüllt sind, Schülerbeförderungskosten für alle Kinder der Familie erstattet (ein Eigenanteilserlass nach der Kostenerstattungssatzung für das 3. Kind und weitere Kinder ist in diesen Fällen daher nicht möglich!). Auskünfte zur Kostenerstattung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gibt das Jobcenter. Bitte beachten Sie und weisen Betroffene darauf hin, dass der Erlassantrag von den Familien für jedes Schuljahr erneut zu stellen ist.
Hinweis: Diese Information wird nur per E-Mail versandt; bitte ggf. an die zuständigen Stellen (einschließlich Ihrer Schulen)/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem Hause zeitnah weiterleiten. Für Fragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen des Verkehrsamtes gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

LANDRATSAMT RAVENSBURG

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten

Satzung aktueller Wortlaut_Stand 8 ÄndSatz.pdf (156,2 KB)

Zurück